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Universitätsvertretung

Die Mandatar*innen der Universitätsvertretung
Die Personen mit den Mandaten in der Universitätsvertretung (UV) werden von allen Studierenden der Universität alle zwei Jahre gewählt. Diese Universitätsvertretung wählt aus ihrem Kreis die oder den Vorsitzende*n sowie zwei Stellvertrer*innen. Diese Person der UV trägt auch die Bezeichnung „ÖH-Vorsitzende*r” und vertritt laut HSG die Universitätsvertretung nach aussen.

Die Universitätsvertretung besteht aus 11 gewählten Mandataren. Sie vertritt die Interessen aller Studierenden an der Universtität Mozarteum und bestimmt über die Budgetverteilung der ÖH sowie grundlegende Fragen.

Die StudierendenvertreterInnen im Senat

Im Senat der Universität Mozarteum werden die Curricula, also die Studienpläne beschlossen, die Satzung der Universität auf Vorschlag des Rektorates erlassen, über Einsprüche gegen studienrechtliche Entscheidungen der ersten Instanz beraten und noch vieles wichtiges mehr. Der Senat an zur Zeit 18 Mitglieder, davon vier Studierende. Die Studierendenvertreter*innen im Senat werden von der Universitätsvertretung entsendet.

Hier findest du die Liste des Senats.

Kontakt Universitätsvertretung

Besuche unsere Seite Kontakt bzw. Vorsitz.


Hauptmitglieder

1.  Pavle KRSTIC

2.  Donata Valerie MEYER-KRANIXFELD

3.  Justus Jakob Jonathan VOLBERS

4.  Maximilian Georg Nikolaus VOLBERS

5.  lsabella STRICKER

6.  Evi HASLER

7.  Daniela KASPERER

8.  Julia VOGEL

9.  Vladimir Vladimirov POPOV

10.  Magdalena HOFER

11.  Sophie THAMMER

Ersatzmitglieder

12.  Christiaan Josef WILLEMSE

13.  Marie-Theres SCHINDLER

14.  Marion Fiorella Helene Awin WEBER

15.  Jonin HERZIG

16.  Leonie Caterina TRIPS

17.  Felix Louis Friedrich MAREST

18.  Mona HOCHSCHWARZER

Satzungen

Die Satzung der ÖH Bundesvertretung

Satzung der UV Mozarteum 2022

Wahl 2021

Verlautbarung der Mandate gem. § 32 Abs. 3 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Verlautbarung des Wahlergebnisses der Hochschülerinnen und Hochschülerschaftswahlen 2021 gemäß § 63 Hochschülerinnne- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014